|
Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, haben keinen
gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeitsvergütung.
Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 11 Abs.2 ArbZG. Soweit dort auch auf § 6 Abs.5 ArbZG verwiesen wird, handelt es sich um eine
Rechtsgrundverweisung. Das hat zur Folge, dass ein Arbeitnehmer
einen Zuschlag verlangen kann, wenn er an Sonn- oder Feiertagen
Nachtarbeit leistet.
Für die an Sonn- oder Feiertagen geleistete Arbeit ist gemäß
§ 11 Abs.3 ArbZG ein Ersatzruhetag zu gewähren. |
|