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Arbeitsrecht
Nachtarbeit: Nachtzuschlag
kein gesetzlicher Zuschlag
bei Sonn- und Feiertagsarbeit

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 11.01.06
(5 AZR 97/05)
NJW 2006, 1229


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   aus der Pressemitteilung:   
  Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeitsvergütung. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 11 Abs.2 ArbZG. Soweit dort auch auf § 6 Abs.5 ArbZG verwiesen wird, handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung. Das hat zur Folge, dass ein Arbeitnehmer einen Zuschlag verlangen kann, wenn er an Sonn- oder Feiertagen Nachtarbeit leistet. Für die an Sonn- oder Feiertagen geleistete Arbeit ist gemäß § 11 Abs.3 ArbZG ein Ersatzruhetag zu gewähren.

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