|
aus der Pressemitteilung: |
|
"Mit Urteil vom 27.01.2005 hat der Europäische Gerichtshof
(EuGH) in der Rechtssache 'Junk' die Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG (MERL),
die durch die §§ 17ff KSchG in das deutsche Arbeitsrecht
umgesetzt worden ist, dahin ausgelegt, dass die Kündigungserklärung
des Arbeitgebers als 'Entlassung' im Sinne der MERL anzusehen ist.
Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Zweite Senat
des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 23.03.2006 (2 AZR 343/05) die Regelung
des § 17
Abs.1 Satz 1 KSchG
richtlinienkonform ausgelegt und entschieden, dass die Anzeige bei der Agentur
für Arbeit rechtzeitig vor Erklärung der Kündigungen erfolgen
muss. Zumindest bis zum Bekanntwerden der Entscheidung des EuGH
hätten die Arbeitgeber jedoch auf die ständige Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts und die durchgängige Verwaltungspraxis
der Agenturen für Arbeit vertrauen dürfen, wonach die Anzeige
auch noch nach Erklärung der Kündigungen erfolgen konnte.
Zur zeitlichen Grenze des zu gewährenden Vertrauensschutzes hat nun der Sechste
Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden, das schutzwürdige Vertrauen
sei angesichts der noch im Urteil
des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts
vom 18.09.2003 (2 AZR 79/02,
BAGE 107,318) vertretenen Auffassung,
§ 17 KSchG
könne nicht richtlinienkonform ausgelegt werden, nicht bereits
mit Bekanntwerden der Entscheidung des EuGH entfallen. Allerdings sei
das Vertrauen des Arbeitgebers dann nicht mehr schutzwürdig, wenn die
für die Anwendung und Ausführung der §§ 17ff KSchG zuständige Arbeitsverwaltung
ihre frühere Rechtsauffassung geändert hat und dies dem Arbeitgeber bekannt
sein musste."
|
|
| |