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Arbeitsrecht
Kündigung des Arbeitgebers
Anzeigepflicht bei Massenentlassungen: Zeitpunkt
(zur zeitlichen Grenze des Vertrauensschutzes)
  • EuGH, Urteil vom 27.01.05
  • BAG, Urteil vom 23.03.06
  • § 17 KSchG

  • Bundesarbeitsgericht (BAG)
    Urteil vom 13.07.06
    (6 AZR 198/06)


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       aus der Pressemitteilung:   
      "Mit Urteil vom 27.01.2005 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache 'Junk' die Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG (MERL), die durch die §§ 17ff KSchG in das deutsche Arbeitsrecht umgesetzt worden ist, dahin ausgelegt, dass die Kündigungserklärung des Arbeitgebers als 'Entlassung' im Sinne der MERL anzusehen ist. Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 23.03.2006 (2 AZR 343/05) die Regelung des § 17 Abs.1 Satz 1 KSchG richtlinienkonform ausgelegt und entschieden, dass die Anzeige bei der Agentur für Arbeit rechtzeitig vor Erklärung der Kündigungen erfolgen muss. Zumindest bis zum Bekanntwerden der Entscheidung des EuGH hätten die Arbeitgeber jedoch auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und die durchgängige Verwaltungspraxis der Agenturen für Arbeit vertrauen dürfen, wonach die Anzeige auch noch nach Erklärung der Kündigungen erfolgen konnte.

    Zur zeitlichen Grenze des zu gewährenden Vertrauensschutzes hat nun der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden, das schutzwürdige Vertrauen sei angesichts der noch im Urteil des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2003 (2 AZR 79/02, BAGE 107,318) vertretenen Auffassung, § 17 KSchG könne nicht richtlinienkonform ausgelegt werden, nicht bereits mit Bekanntwerden der Entscheidung des EuGH entfallen. Allerdings sei das Vertrauen des Arbeitgebers dann nicht mehr schutzwürdig, wenn die für die Anwendung und Ausführung der §§ 17ff KSchG zuständige Arbeitsverwaltung ihre frühere Rechtsauffassung geändert hat und dies dem Arbeitgeber bekannt sein musste."
     

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