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Arbeitsrecht
Befristung des Arbeitsvertrages
Haushaltsbefristung erfordert zweckgebundene Zuweisung der Haushaltsmittel

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 18.10.06
(7 AZR 419/05)


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Leitsätze:
1.  Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses liegt nach § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.7 TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und der Arbeitnehmer zu Lasten dieser Mittel eingestellt und entsprechend beschäftigt wird.
2.  Für den Sachgrund in § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.7 TzBfG ist es erforderlich, dass die für eine befristete Beschäftigung bestimmten Haushaltsmittel mit einer Zwecksetzung für die Erledigung von nur vorübergehenden Aufgaben ausgebracht werden.
 
 
  
   aus der Pressemitteilung:   
  "Nach § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Die Vorschrift erfordert eine zweckgebundene Zuweisung der Haushaltsmittel für die Erledigung von zeitlich begrenzten Tätigkeiten. Die Ausweisung von Haushaltsmittel für die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne eine besondere Zweckbestimmung erfüllt den Tatbestand des § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.7 TzBfG nicht und stellt keinen sachlichen Grund für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags dar."
 

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