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Leitsätze: |
1. |
Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses
liegt nach § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.7 TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln
vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und der Arbeitnehmer
zu Lasten dieser Mittel eingestellt und entsprechend beschäftigt wird. |
2. |
Für den Sachgrund in § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.7 TzBfG ist es erforderlich, dass die für eine befristete Beschäftigung
bestimmten Haushaltsmittel mit einer Zwecksetzung für die Erledigung von nur vorübergehenden
Aufgaben ausgebracht werden. |
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