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Pressemitteilung: |
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"§ 9 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber, einen teilzeitbeschäftigten
Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung
seiner vertraglichen Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung
eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt
zu berücksichtigen. Dem Wunsch dürfen allerdings nicht dringende
betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter
Arbeitnehmer entgegenstehen. § 9 TzBfG begründet einen
einklagbaren Rechtsanspruch.
Der Kläger ist bei dem beklagten Automobilclub als Disponent in der Pannenhilfe
mit 20 Stunden wöchentlich beschäftigt. Die Parteien haben
im Arbeitsvertrag die Anwendung der jeweiligen
Tarifverträge
des Kraftfahrzeuggewerbes Bayern vereinbart. Nach dem maßgeblichen
Manteltarifvertrag beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers 36 Stunden und kann
mit seiner Zustimmung auf 40 Stunden verlängert werden.
Im August 2005 schrieb der Beklagte vier neu zu besetzende
Disponentenstellen in Vollzeit aus. Der Kläger verlangte
vom Beklagten daraufhin die Zustimmung zur Verlängerung seiner
regelmäßigen vertraglichen Arbeitszeit auf 36 Stunden,
hilfsweise 40 Stunden wöchentlich. Das lehnte der Beklagte
mit der Begründung ab, es seien keine entsprechenden Arbeitsplätze
i.S.d. § 9 TzBfG
zu besetzen, denn die Arbeitsverträge für die neuen
Arbeitsplätze sollten 'tariffrei' mit einer regelmäßigen Arbeitszeit
von 40 Stunden wöchentlich geschlossen werden.
Das Arbeitsgericht hat den Beklagten verurteilt, das Angebot des Klägers
zur vertraglichen Verlängerung der Arbeitszeit auf 36 Stunden
wöchentlich anzunehmen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Neunte Senat hat entschieden, dass der Kläger Anspruch
auf vertragliche Verlängerung seiner Arbeitszeit hat. Da der Arbeitgeber
einen 'entsprechenden Arbeitsplatz' als Disponent in Vollzeit besetzen wollte,
hätte er den Wunsch des Klägers bevorzugt berücksichtigen
müssen. Der Neunte Senat hat die Sache an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen. Es ist noch aufzuklären, ob die ausgeschriebenen
Disponentenstellen einen Beschäftigungsumfang von 36 oder 40 Stunden
wöchentlich haben sollten." |
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