www.rechtsrat.ws

Arbeitsrecht
Befristung des Arbeitsvertrages
Befristung im Anschluss an eine Ausbildung:
nur einmalige Befristung zulässig


Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 10.10.07
(7 AZR 795/06)
NJW 2008, 538


externe Links:
 
Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.

  
Leitsatz:
  Auf § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.2 TzBfG kann nur die Befristung des ersten Arbeitsvertrags gestützt werden, den der Arbeitnehmer im Anschluss an seine Ausbildung oder sein Studium abschließt. Eine Vertragsverlängerung ist mit dem in dieser Vorschrift normierten Sachgrund nicht möglich.
 
 
  
   aus der Pressemitteilung:   
  "Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf nach § 14 Abs.1 Satz 1 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Nach § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.2 TzBfG liegt ein sachlicher Grund vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Diese Vorschrift ermöglicht lediglich den einmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nach dem Ende der Ausbildung. Weitere befristete Arbeitsverträge können nicht auf den in § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.2 TzBfG normierten Sachgrund gestützt werden."
 

weitere Infos: