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aus der Pressemitteilung: |
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"Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf nach § 14 Abs.1 Satz 1 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Nach § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.2 TzBfG liegt ein sachlicher Grund vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt,
um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern.
Diese Vorschrift ermöglicht lediglich den einmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nach dem Ende
der Ausbildung. Weitere befristete Arbeitsverträge können nicht auf den in § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.2 TzBfG normierten Sachgrund gestützt werden." |
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