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Leitsätze: |
1. |
Das AGG gilt trotz der in § 2 Abs.2 Satz 2 enthaltenen Verweisung auf das
Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche
Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält. |
2. |
Bei einer dem AGG widersprechenden Diskriminierung ergibt sich
aus der Wertung in § 2 Abs.1 Nr.2 und
§ 8 Abs.2 AGG i.V.m. der zugrunde liegenden diskriminierenden
Regelung, dass eine Grundlage für Ansprüche auf gleiches Entgelt für gleiche oder
gleichwertige Arbeit gegeben ist. |
3. |
Es bleibt offen, ob bei der zeitlichen Anwendung des AGG
auf den Leistungszeitraum für Betriebsrenten oder den Zeitraum des Erwerbs von Anwartschaften
im Arbeitsverhältnis abzustellen ist. |
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