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aus der Pressemitteilung: |
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"Nach § 14 Abs.2 Satz 1 TzBfG ist die höchstens dreimalige Verlängerung
eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren
zulässig. Eine Verlängerung i.S.d. § 14 Abs.2 Satz 1 TzBfG setzt voraus, dass sie noch während
der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch
grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen
Arbeitsbedingungen. Andernfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags,
dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs.2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund nicht zulässig ist. Die Änderung des Vertragsinhalts
anlässlich einer Verlängerung i.S.d. § 14
Abs.2 TzBfG
ist u.a. zulässig, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung
einen Anspruch auf die Vertragsänderung hatte." |
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