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Arbeitsrecht
Befristung des Arbeitsvertrages
Verlängerung mit geänderten Vertragsbedingungen

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 16.01.08
(7 AZR 603/06)


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Leitsatz:
  Einer Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs.2 Satz 1 Halbsatz 2 TzBfG steht nicht entgegen, dass in einem befristeten Anschlussvertrag eine erhöhte Arbeitszeit vereinbart wird, wenn der Arbeitgeber mit der Veränderung der Arbeitszeit einem Anspruch des Arbeitnehmers nach § 9 TzBfG Rechnung trägt.
 
 
  
   aus der Pressemitteilung:   
  "Nach § 14 Abs.2 Satz 1 TzBfG ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine Verlängerung i.S.d. § 14 Abs.2 Satz 1 TzBfG setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Andernfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs.2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund nicht zulässig ist. Die Änderung des Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung i.S.d. § 14 Abs.2 TzBfG ist u.a. zulässig, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die Vertragsänderung hatte."
 

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