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Leitsätze: |
1. |
Die Zulässigkeit einzelvertraglicher Klauseln,
wonach der Arbeitnehmer bei vorzeitigem Ausscheiden Fortbildungskosten
zurückzuzahlen hat, hängt auch von der Dauer
der Bildungsmaßnahme ab (ständige Rechtsprechung
des Senats). Besteht diese aus mehreren Unterrichtsabschnitten,
so sind die dazwischenliegenden Zeiten bei der Berechnung
der Dauer nicht mit zu berücksichtigen. |
2. |
Bei einer Lehrgangsdauer von 3 bis 4 Monaten
(hier: Verwaltungslehrgang I der Bayerischen Verwaltungsschule)
ist eine Bindungsdauer von 2 Jahren jedenfalls nicht zu lang bemessen.
Der Senat neigt dazu, dass eine längere Bindungsdauer
in derartigen Fällen regelmäßig unzulässig ist. |
3. |
Es gibt keinen Grundsatz, dass die Bindungsdauer höchstens sechs mal
so lang sein darf wie die Dauer der Bildungsmaßnahme. |
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