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Bundesgerichtshof (BGH)
Beschluss vom 26.01.00
(IV ZR 281/98)
NJW-RR 2000, 690
r+s 2000, 244

zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs
gegen die eigene Rechtsschutzversicherung wegen
unberechtigter Verweigerung der Deckungszusage


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Gründe:
  "Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Es ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Rechtsschutzversicherer, der den Deckungsschutz zu Unrecht abgelehnt hat, auch den Schaden zu ersetzen hat, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er den beabsichtigten Rechtsstreit wegen Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht führt und seine Ansprüche deshalb allein wegen Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs.3 VVG verliert.

Unter den hier vorliegenden Umständen führt aber der Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB zu einem Wegfall der Ersatzpflicht der Beklagten, weil der Kläger erst einen Monat vor Ablauf der Klagefrist Deckungsschutz beantragt und die Beklagte nicht ausdrücklich auf den drohenden Ablauf der Klagefrist hingewiesen und ihr nicht mitgeteilt hat, dass er ohne Deckungsschutz keine Klage erheben werde."
 

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