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Gründe: |
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"Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Es ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen,
dass der Rechtsschutzversicherer, der den Deckungsschutz
zu Unrecht abgelehnt hat, auch den Schaden zu ersetzen hat,
den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er
den beabsichtigten Rechtsstreit wegen Leistungen aus einer
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht führt und seine Ansprüche
deshalb allein wegen Versäumung der Klagefrist des § 12
Abs.3 VVG verliert.
Unter den hier vorliegenden Umständen führt aber
der Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB
zu einem Wegfall der Ersatzpflicht der Beklagten,
weil der Kläger erst einen Monat vor Ablauf
der Klagefrist Deckungsschutz beantragt und die Beklagte nicht ausdrücklich
auf den drohenden Ablauf der Klagefrist hingewiesen und ihr nicht mitgeteilt hat,
dass er ohne Deckungsschutz keine Klage erheben werde." |
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