Rechtsschutzversicherung muss zahlen
(Versicherungsbedingungen: ARB 94),
andernfalls kann ein Schadensersatzanspruch
des Versicherungsnehmers entstehen.
Empfänger muss "Auszahlungsvoraussetzungen" nicht erfüllen
Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsatz:
Der Rechtsschutzversicherer kann aus positiver Vertragsverletzung
grundsätzlich auch für den Schaden haften, den der Versicherungsnehmer
dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung
der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann
(Fortführung von BGH, Beschluss vom 26.01.2000, IV ZR 281/98).
siehe hierzu auch:
Gewinnzusagen und Rechtsschutzversicherung
(NJW 2003, 3679)