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Gewinnzusagen

Oberlandesgericht Dresden
Beschluss vom 23.12.03
(8 W 781/03)
NJW-RR 2004, 1078
JurBüro 2004, 147
ProzRB 2004, 60

Prozesskostenhilfe verweigert für:
Klage gegen Briefkastenfirma

(Rechtsverfolgung mutwillig)

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Leitsatz:
  Keine Prozesskostenhilfe für Klage auf Auszahlung einer Gewinnzusage gemäß § 661a BGB gegen im europäischen Ausland ansässige Briefkastenfirma.
 
 
  
   aus der Pressemitteilung:   
  "Es könne daher der Erfahrungssatz aufgestellt werden, dass bei Gewinnzusagen einer im Ausland ansässigen Firma die Vollstreckung einer titulierten Forderung aussichtslos erscheint. Da auch eine bemittelte Partei vernünftigerweise nur aussichtsreiche Prozesse führe, sei es nicht gerechtfertigt, der minderbemittelten Beklagten die Prozessführung auf Kosten des Steuerzahlers zu ermöglichen."
 

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