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Gewinnzusagen

Bundesgerichtshof (BGH)
Beschluss vom 19.12.02
(III ZB 33/02)
NJW 2003, 1192

Prozesskostenhilfe bewilligt für:
Klage gegen Hintermänner

(Rechtsverfolgung hat Aussicht auf Erfolg)

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   aus den Gründen:   
  "Im Streitfall ist das Oberlandesgericht im Grunde selbst davon ausgegangen, dass eine schwierige, bislang ungeklärte Frage des materiellen Rechts zu entscheiden ist. Denn es hat die Rechtsbeschwerde unter anderem mit der Erwägung zugelassen, der Fall gebe Veranlassung, Grundsätze für die Auslegung des § 661a BGB zu entwickeln und zwar dazu, wer als (Ver-)Sender der Gewinnzusage anzusehen sei. Eine solche grundsätzliche Frage ist nicht in dem summarischen Prozesskostenhilfeverfahren, sondern im ordentlichen Klageverfahren auf der Grundlage der dort nach vertiefter Erörterung getroffenen Feststellungen zu entscheiden."
 

Vorinstanz:
OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 23.05.02

NJW-RR 2002, 1632
VuR 2002, 450

entsprechende Beschlüsse:

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