Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsatz:
Wer Angebotsschreiben planmäßig durch Verwendung typischer Rechnungsmerkmale
(insbesondere durch die hervorgehobene Angabe einer Zahlungsfrist) so abfasst, dass der Eindruck
einer Zahlungspflicht entsteht, dem gegenüber die - kleingedruckten - Hinweise auf den Angebotscharakter
völlig in den Hintergrund treten, begeht eine (versuchte) Täuschung i.S.d. § 263 I StGB.