www.rechtsrat.ws

*brummbrumm*
Autokauf
Grundsätze der Beweislastumkehr
-->  § 476 BGB

Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 02.06.04
(VIII ZR 329/03)
"Zahnriemen"
BGHZ 159, 215
NJW 2004, 2299
ZIP 2004, 1368
MDR 2004, 1181
DB 2004, 2210
EWiR 2004, 903


externe Links:
 
Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.

  
Leitsatz:
  Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
 
 
  
§ 476 BGB:  Beweislastumkehr
  Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Hinweis:
Diese Beweislastumkehr gilt nur bei einem Verbrauchsgüterkauf
(Verkäufer = Unternehmer; Käufer = Verbraucher).
 

weitere Infos: