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Leitsätze:
Zeigt sich bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug, das ein Verbraucher von einem Unternehmer
gekauft hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe an den Käufer
ein Mangel (hier: defekte Zylinderkopfdichtung, gerissene Ventilstege) und können die dafür als ursächlich
in Frage kommenden Umstände (Überhitzung des Motors infolge zu geringen Kühlmittelstands oder
Überbeanspruchung) auf einen Fahr- oder Bedienungsfehler des Käufers zurückzuführen,
ebenso gut aber auch bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer eingetreten sein,
so begründet § 476 BGB die Vermutung, dass der Mangel bereits
bei Gefahrübergang vorhanden war.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.07.07 ("Zylinderkopfdichtung")
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1. |
Die Vermutung des § 476 BGB ist nicht dann mit der Art des Mangels
unvereinbar, wenn der Mangel, falls er schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat, für den Verkäufer
ebenso wie für den Käufer nicht erkennbar war. Sie setzt nicht voraus, dass der Verkäufer
in Bezug auf den betreffenden Mangel bessere Erkenntnismäglichkeiten hat als der Käufer. |
2. |
Der Käufer, der sich auf die ihm günstige Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB beruft, muss im Streitfall darlegen und beweisen,
dass die für die Anwendung dieser Vorschrift erforderlichen Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs
nach § 474 BGB
erfüllt sind, er insbesondere beim Abschluss des Kaufvertrages als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB gehandelt hat. |
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.07.07 ("Zuchtkater")
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1. |
Normaler Verschleiß bei einem Gebrauchtwagen stellt grundsätzlich
keinen Mangel dar. |
2. |
Zur Frage der fahrlässigen Beweisvereitelung durch den Käufer eines Gebrauchtwagens, der ein
angeblich mangelhaftes Teil durch eine Werkstatt austauschen lässt, die das betreffende Teil nicht aufbewahrt,
so dass es im Gewährleistungsprozess gegen den Verkäufer nicht als Beweismittel
zur Verfügung steht. |
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.11.05 ("Turbolader")
bestätigt: OLG Stuttgart, Urteil vom 31.01.05
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1. |
Ein Sachmangel der Kaufsache kann sich dem Käufer
auch dann erst nach Gefahrübergang "zeigen", wenn er ihn im Falle
einer eingehenden Untersuchung schon bei der Übergabe hätte entdecken
können. |
2. |
Die Vermutung, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang
vorgelegen hat, ist nicht schon dann mit der Art des Mangels
unvereinbar, wenn der Mangel typischerweise jederzeit auftreten kann und deshalb
keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zulässt, dass er schon
bei Gefahrübergang vorhanden war. |
3. |
Die Vermutung, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang
vorgelegen hat, kann auch für äußere Beschädigungen
der Kaufsache wie etwa einen Karosserieschaden eines verkauften Kraftfahrzeugs
eingreifen. Sie ist jedoch dann mit der Art des Mangels unvereinbar,
wenn es sich um äußerliche Beschädigungen handelt,
die auch dem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen. |
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.09.05 ("Kotflügel")
bestätigt: OLG Stuttgart, Urteil vom 17.11.04
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Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache
entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden
Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf
keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen
Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel
bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.06.04 ("Zahnriemen")
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"Die gesetzliche Vermutung des § 476 BGB n.F.
gilt grundsätzlich auch für gebrauchte Sachen, insbesondere auch
für gebrauchte Kraftfahrzeuge. Eine Beschränkung auf
neu hergestellte Sachen würde der umzusetzenden EU-Richtlinie
zum Verbrauchsgüterkauf eindeutig widersprechen.
Die Vermutung ist vorliegend auch nicht mit der Art der Sache
unvereinbar."
OLG Köln, Urteil vom 11.11.03 ("Gebrauchtwagen")
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