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Leitsatz |
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Die beim Verbrauchsgüterkauf in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung,
dass der Sachmangel, der sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang zeigt, bereits
im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, ist nicht, weil mit der Art des Mangels unvereinbar,
bereits dann ausgeschlossen, wenn ein hinreichend wahrscheinlicher Rückschluss hinsichtlich des Zeitpunkts
des Eintritts des Mangels ausscheidet (hier: Verformung des Kotflügels und der Stoßstange
eines gebrauchten Kraftfahrzeugs durch seitliche Krafteinwirkung). |
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