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aus der Pressemitteilung: |
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"In der Revisionsinstanz stritten die Parteien in erster Linie
darüber, ob dem Kläger für die als Sachmangel gerügte
Karosseriebeschädigung die Beweislastumkehr
des § 476 BGB zugute kommt.
Nach dieser Vorschrift wird bei einem Verbrauchsgüterkauf - dem Verkauf
einer beweglichen Sache durch einen Unternehmer an einen Verbraucher - regelmäßig vermutet, dass ein Sachmangel,
der sich innerhalb von sechs Monaten seit der Übergabe
an den Käufer zeigt, schon bei der Übergabe
vorhanden war. Das gilt allerdings dann nicht, wenn diese Vermutung
mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
Nach einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung soll die Vermutung des
§ 476 BGB bei einer äußeren
Beschädigung der Kaufsache wie etwa einem Unfallschaden
eines Kraftfahrzeugs nicht eingreifen, weil es sich dabei
um einen Mangel handele, der typischerweise jederzeit eintreten könne
und daher keinen hinreichend wahrscheinlichen Rückschluss auf sein Vorliegen
bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs zulasse. Dieser Auffassung
ist der Bundesgerichtshof ebenso wie das Berufungsgericht nicht gefolgt.
Die Vermutung soll schon nach dem Gesetzeswortlaut im Regelfall zugunsten des Käufers
eingreifen und nur ausnahmsweise wegen der Art der Sache oder des Mangels
ausgeschlossen sein. Mit diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis wäre es
nicht zu vereinbaren, die Vermutung immer schon dann scheitern zu lassen,
wenn es um einen Mangel geht, der jederzeit auftreten kann,
und es demzufolge an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit dafür fehlt,
dass er bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.
Die Vermutungsregelung liefe daher regelmäßig gerade in den Fällen
leer, in denen der Entstehungszeitpunkt des Mangels nicht zuverlässig
festgestellt werden kann. Durch eine derartige Einengung der Beweislastumkehr
würde der mit der Regelung intendierte Verbraucherschutz weitgehend
ausgehöhlt.
Die Vermutung ist jedoch dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn es sich -
anders als in dem hier entschiedenen Fall - um äußerliche
Beschädigungen der Kaufsache handelt, die auch dem fachlich nicht
versierten Käufer auffallen müssen. Denn in einem solchen Fall
ist zu erwarten, dass der Käufer den Mangel
bei der Übergabe beanstandet. Hat er die Sache
ohne Beanstandung entgegengenommen, so spricht dies folglich
gegen die Vermutung, der Mangel sei schon bei Gefahrübergang
vorhanden gewesen." |
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