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Leitsatz: |
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Zeigt sich bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug, das ein Verbraucher von einem Unternehmer
gekauft hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe an den Käufer
ein Mangel (hier: defekte Zylinderkopfdichtung, gerissene Ventilstege) und können die dafür als ursächlich
in Frage kommenden Umstände (Überhitzung des Motors infolge zu geringen Kühlmittelstands oder
Überbeanspruchung) auf einen Fahr- oder Bedienungsfehler des Käufers zurückzuführen,
ebenso gut aber auch bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer eingetreten sein,
so begründet § 476 BGB die Vermutung, dass der Mangel bereits
bei Gefahrübergang vorhanden war. |
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