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Autokauf
Grundsätze der Beweislastumkehr
-->  § 476 BGB

Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 23.11.05
(VIII ZR 43/05)
"Turbolader"
NJW 2006, 434
BB 2006, 68


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Leitsätze:
1.  Normaler Verschleiß bei einem Gebrauchtwagen stellt grundsätzlich keinen Mangel dar.
2.  Zur Frage der fahrlässigen Beweisvereitelung durch den Käufer eines Gebrauchtwagens, der ein angeblich mangelhaftes Teil durch eine Werkstatt austauschen lässt, die das betreffende Teil nicht aufbewahrt, so dass es im Gewährleistungsprozess gegen den Verkäufer nicht als Beweismittel zur Verfügung steht.
 
 
  
§ 476 BGB:  Beweislastumkehr
  Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Hinweis:
Diese Beweislastumkehr gilt nur bei einem Verbrauchsgüterkauf
(Verkäufer = Unternehmer; Käufer = Verbraucher).
 

bestätigt:

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