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Autokauf
Grundsätze der Beweislastumkehr
-->  § 476 BGB

Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart
Urteil vom 31.01.05
(5 U 153/04)
"Turbolader"
ZGS 2005, 156


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Leitsatz
  Die Vermutung des § 476 BGB dafür, dass ein Mangel, der innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrenübergang auftritt, bereits bei Gefahrübergang vorlag, ist mit der Art des Mangels unvereinbar und gilt daher nicht, wenn eine der möglichen Mangelursachen typischer Weise jederzeit und plötzlich auftreten kann und die der Vorschrift zugrundeliegende Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang angelegt war, erschüttert ist.
 
 
  
§ 476 BGB:  Beweislastumkehr
  Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Hinweis:
Diese Beweislastumkehr gilt nur bei einem Verbrauchsgüterkauf
(Verkäufer = Unternehmer; Käufer = Verbraucher).
 

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