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Verbraucherrecht
Kaufrecht
Grundsätze der Beweislastumkehr
-->  § 476 BGB

Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 11.07.07
(VIII ZR 110/06)
"Zuchtkater"
NJW 2007, 2619
ZIP 2007, 1611


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Leitsätze:
1.  Die Vermutung des § 476 BGB ist nicht dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn der Mangel, falls er schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat, für den Verkäufer ebenso wie für den Käufer nicht erkennbar war. Sie setzt nicht voraus, dass der Verkäufer in Bezug auf den betreffenden Mangel bessere Erkenntnismäglichkeiten hat als der Käufer.
2.  Der Käufer, der sich auf die ihm günstige Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB beruft, muss im Streitfall darlegen und beweisen, dass die für die Anwendung dieser Vorschrift erforderlichen Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs nach § 474 BGB erfüllt sind, er insbesondere beim Abschluss des Kaufvertrages als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB gehandelt hat.
 
 
  
§ 476 BGB:  Beweislastumkehr
  Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Hinweis:
Diese Beweislastumkehr gilt nur bei einem Verbrauchsgüterkauf
(Verkäufer = Unternehmer; Käufer = Verbraucher).
 

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