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Leitsätze: |
1. |
Die Vermutung des § 476 BGB ist nicht dann mit der Art des Mangels
unvereinbar, wenn der Mangel, falls er schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat, für den Verkäufer
ebenso wie für den Käufer nicht erkennbar war. Sie setzt nicht voraus, dass der Verkäufer
in Bezug auf den betreffenden Mangel bessere Erkenntnismäglichkeiten hat als der Käufer. |
2. |
Der Käufer, der sich auf die ihm günstige Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB beruft, muss im Streitfall darlegen und beweisen,
dass die für die Anwendung dieser Vorschrift erforderlichen Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs
nach § 474 BGB
erfüllt sind, er insbesondere beim Abschluss des Kaufvertrages als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB gehandelt hat. |
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