Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsatz:
Der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(hier: einer s.a.r.l. französischen Rechts) haftet nicht
nach § 661a BGB
persönlich für die Erfüllung einer von der Gesellschaft
versandten Gewinnzusage oder vergleichbaren Mitteilung.