www.rechtsrat.ws

Mietrecht
Schönheitsreparaturen:
starrer Fristenplan ist unwirksam


Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 22.09.04
(VIII ZR 360/03)
NJW 2004, 3775


externe Links:
 
Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.

  
Leitsatz:
Eine mietvertragliche Regelung, durch die die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt wird, ist auch dann wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn die Verpflichtung als solche und die für ihre Erfüllung maßgebenden starren Fristen zwar in zwei verschiedenen Klauseln enthalten sind, zwischen diesen Klauseln aus der Sicht eines verständigen Mieters jedoch ein innerer Zusammenhang besteht, so dass sie als einheitliche Regelung erscheinen (im Anschluss an Senatsurteil vom 23.06.2004).
 

weitere Infos zu Schönheitsreparaturen: