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Leitsatz: |
Eine mietvertragliche Regelung, durch die die Verpflichtung
zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter
abgewälzt wird, ist auch dann wegen unangemessener Benachteiligung
des Mieters unwirksam, wenn die Verpflichtung als solche und die
für ihre Erfüllung maßgebenden starren Fristen zwar
in zwei verschiedenen Klauseln enthalten sind, zwischen diesen Klauseln
aus der Sicht eines verständigen Mieters jedoch ein innerer Zusammenhang
besteht, so dass sie als einheitliche Regelung erscheinen
(im Anschluss an Senatsurteil vom 23.06.2004). |
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