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Mietrecht
Schönheitsreparaturen:
starrer Fristenplan ist unwirksam


Bundesgerichtshof (BGH)
Urteile vom 05.04.06
(VIII ZR 109/05)
(VIII ZR 152/05)
(VIII ZR 163/05)
(VIII ZR 178/05)


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-->  Volltext (pdf) VIII ZR 109/05 -->  Volltext (html)
  Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
 
   
  
-->  Volltext (pdf) VIII ZR 152/05
NJW 2006, 2115
-->  Volltext (html)
1.  Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel
   "Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z.B. Küchen/Bäder: 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4-5 Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: 6 Jahre)."
enthält einen starren Fristenplan und ist deshalb unwirksam.
2.  Eine vorformulierte Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
 
   
  
-->  Volltext (pdf) VIII ZR 163/05
NJW 2006, 2116
-->  Volltext (html)
  Ein zur Unwirksamkeit einer Formularklausel führender Summierungseffekt auf Grund des Zusammentreffens zweier - jeweils für sich genommen - unbedenklicher Klauseln kann auch dann vorliegen, wenn nur eine der beiden Klauseln formularmäßig, die andere dagegen individuell vereinbart worden ist (...).
 
   
  
-->  Volltext (pdf) VIII ZR 178/05
NJW 2006, 1728
-->  Volltext (html)
1.  Ein formularmäßiger Fristenplan für die vom Mieter vorzunehmenden Schönheitsreparaturen ist auch dann starr und benachteiligt einen Mieter unangemessen i.S.d. § 307 BGB, wenn die Fristen allein durch die Angabe eines nach Jahren bemessenen Zeitraumes ohne jeden Zusatz bezeichnet sind.
2.  Eine Klausel über die quotenmäßige Abgeltung angefangener Renovierungsintervalle verliert ihre Grundlage, wenn die vertragliche Regelung über die Abwälzung der Schönheitsreparaturenverpflichtung auf den Mieter unwirksam ist.
 

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