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--> Volltext (pdf) |
VIII ZR 152/05
NJW 2006, 2115 |
--> Volltext (html) |
1. |
Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel
| "Der Mieter ist verpflichtet,
die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden
Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen.
Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen
(z.B. Küchen/Bäder: 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4-5 Jahre,
Fenster/Türen/Heizkörper: 6 Jahre)." |
enthält einen starren Fristenplan und ist deshalb unwirksam. |
2. |
Eine vorformulierte Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist,
bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter
übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung
des Mieters unwirksam. |
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