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Leitsatz: |
Eine mietvertragliche Formularklausel über Schönheitsreparaturen,
wonach der Mieter alle je nach dem Grad der Abnutzung oder
Beschädigung erforderlichen Arbeiten unverzüglich auszuführen hat und
die Schönheitsreparaturen im allgemeinen in nach der Art
der Räume gestaffelten Zeitabständen von drei, fünf und
sieben Jahren erforderlich werden, ist nicht dahin auszulegen, dass die
dem Mieter auferlegte Schönheitsreparaturverpflichtung unabhängig
vom Beginn des Mietverhältnisses an einen objektiv bestehenden
Renovierungsbedarf anknüpft. Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter
nicht unangemessen. |
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