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Mietrecht
Schönheitsreparaturen:
starrer Fristenplan ist unwirksam


Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 13.07.05
(VIII ZR 351/04)
NJW 2005, 3416
WuM 2005, 716
NZM 2005, 860
ZMR 2005, 934


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Leitsatz:
Die in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Klausel, nach der Schönheitsreparaturen "in der Regel in Küchen, Bädern und Toiletten spätestens nach drei Jahren, in Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen ... spätestens nach fünf Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten ... spätestens nach sieben Jahren" durchzuführen sind, enthält keinen starren Fristenplan; sie ist deshalb nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
 

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