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aus der Pressemitteilung: |
"Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige
VIII.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass formularvertragliche
Abgeltungsklauseln in Wohnraummietverträgen, die sich an 'starren' Fristen
und Prozentsätzen ausrichten, unwirksam sind, weil sie den Mieter
unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs.1 Satz 1 BGB).
Formularmäßige Wohnraummietverträge enthalten in der Praxis
meist Klauseln, die den Mieter während des laufenden Mietverhältnisses
innerhalb bestimmter Fristen zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichten.
Der heute vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall betraf eine damit verwandte,
in formularmäßigen Wohnraummietverträgen ebenfalls häufig gebrauchte,
sogenannte Abgeltungsklausel. Der Zweck von Abgeltungsklauseln besteht darin,
dem Vermieter, der von dem ausziehenden Mieter mangels Fälligkeit
der Schönheitsreparaturen keine Endrenovierung verlangen kann, einen prozentualen
Anteil an Renovierungskosten für den Abnutzungszeitraum seit
den letzen Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zu sichern.
(...)
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Formularbestimmungen unwirksam,
wenn sie dem Mieter die Ausführung von Schönheitsreparaturen
während des laufenden Mietverhältnisses nach einem 'starren' Fristenplan
auferlegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2004, VIII ZR 361/03).
Denn dadurch kann der Mieter mit Renovierungsverpflichtungen belastet werden,
obwohl unter Umständen tatsächlich noch kein Renovierungsbedarf besteht,
weil der Mieter die Wohnung beispielsweise nur unterdurchschnittlich
genutzt hat. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden,
dass diese Erwägungen auf Abgeltungsklauseln zu übertragen
sind. Abgeltungsklauseln auf einer 'starren' Berechnungsgrundlage benachteiligen
den Mieter unangemessen, weil sie keine Berücksichtigung
des tatsächlichen Erhaltungszustands der Wohnung zulassen.
Denn bei einem überdurchschnittlichen Erhaltungszustand der Wohnung
führt eine 'starre' Abgeltungsregelung dazu, dass der Mieter mit
(erheblich) höheren zeitanteiligen Renovierungskosten belastet wird, als es
dem tatsächlichen Zustand der Wohnung entspricht.
Soweit der Bundesgerichtshof Abgeltungsklauseln mit 'starren' Fristen
und Prozentsätzen in früheren Entscheidungen als wirksam
angesehen hat (...), hält er daran nicht fest." |
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