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aus der Pressemitteilung: |
starrer Fristenplan ist unwirksam:
"Ein Schadensersatzanspruch wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen
steht dem Vermieter hinsichtlich der Kosten für Malerarbeiten
nicht zu. Sowohl § 8 Ziff.2 und 3 des vom Vermieter
verwendeten Formularmietvertrags, die die Verpflichtung des Mieters
zur Ausführung von Schönheitsreparaturen regeln, als auch § 8
Ziff.5, der eine Pflicht des Mieters zur Renovierung bei Beendigung
des Mietverhältnisses enthält, sind unwirksam. Diese Klauseln haben
aus der Sicht eines verständigen Mieters die Bedeutung,
dass der Mieter nach Ablauf der dort festgelegten, verbindlichen Fristen
von drei Jahren beziehungsweise von fünf Jahren auch dann
zur Renovierung verpflichtet ist, wenn die Wohnung nach ihrem
tatsächlichen Erscheinungsbild noch nicht renovierungsbedürftig ist.
Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, benachteiligt
eine solche 'starre' Fälligkeitsregelung den Mieter entgegen den Geboten
von Treu und Glauben unangemessen und ist daher
gemäß § 307 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Nr.1 BGB unwirksam.
Die Unwirksamkeit der vorgenannten Fälligkeitsregelungen hat auch
die Unwirksamkeit der entsprechenden Verpflichtungen zur Ausführung
der Schönheitsreparaturen nach § 8 Ziff.2 und 3 sowie
zur Renovierung der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses
gemäß § 8 Ziff.5 zur Folge, weil es sich nicht
um Fälligkeitsregelungen handelt, die von der Pflicht
zur Ausführung der Schönheitsreparaturen trennbar sind.
Der Bundesgerichtshof hat auch das Vorliegen der Voraussetzungen
für eine ergänzende Vertragsauslegung verneint. An die Stelle
der unwirksamen Vertragsbestimmungen tritt die gesetzliche Regelung
des § 535 Abs.1 Satz 2 BGB; danach ist
die Pflicht zur Instandhaltung der Mietsache - zu der auch
die Ausführung von Schönheitsreparaturen gehört -
dem Vermieter auferlegt."
Rauchen in der Mietwohnung:
"Der Vermieter kann Schadensersatz auch nicht wegen der von ihm geltend
gemachten Verunreinigungen der Wohnung durch 'Nikotinrückstände' verlangen,
weil die Mieter insoweit keine vertragliche Pflicht verletzt haben.
Der Mieter ist zur Nutzung des gemieteten Wohnraums innerhalb der
durch die vertraglichen Vereinbarungen gezogenen Grenzen berechtigt
(§ 535
Abs.1 Satz 1 BGB). Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache,
die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden,
hat der Mieter nicht zu vertreten (§ 538 BGB). Liegt eine wirksame,
das Rauchen in der Wohnung einschränkende Vereinbarung nicht vor,
verhält sich ein Mieter, der in der gemieteten Wohnung raucht
und hierdurch während der Mietdauer Ablagerungen verursacht, grundsätzlich
nicht vertragswidrig. Der Bundesgerichtshof hat offen gelassen, ob ausnahmsweise
eine vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht mehr umfasste Nutzung der Wohnung
anzunehmen ist, wenn 'exzessives' Rauchen bereits nach kurzer Mietzeit einen erheblichen
Renovierungsbedarf zur Folge hat, weil ein solcher Fall hier nicht gegeben war.
Auch eine über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehende
Schädigung der Mietsache, die zur Schadensersatzpflicht des Mieters
führen würde, lag nicht vor. (...)"
Begriff "besenrein":
"Dem Vermieter steht über den bereits vom Amtsgericht zuerkannten Betrag hinaus
auch kein Anspruch gegen die Mieter auf Schadensersatz hinsichtlich
der Kosten für die Reinigung von Fenstern sowie der Küche
und des Kellers zu. Die Mieter haben ihre vertragliche Pflicht
zur Rückgabe der Mieträume in besenreinem Zustand (§ 17 Ziff.1
des Mietvertrags), die sich auf die Beseitigung grober Verschmutzungen
beschränkt, nicht verletzt." |
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