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aus der Pressemitteilung: |
"Als uneingeschränkte Endrenovierungsverpflichtung ist die Formularbestimmung unwirksam,
weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt (§ 307
Abs.1 Satz 1 BGB). Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, dass eine Regelung in einem vom Vermieter verwandten
Formularmietvertrag über Wohnraum unwirksam ist, wenn sie den Mieter verpflichtet, die Mieträume
bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten
Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben. Danach benachteiligt eine Endrenovierungspflicht des Mieters,
die unabhängig ist vom Zeitpunkt der letzten Renovierung sowie vom Zustand der Wohnung
bei seinem Auszug, den Mieter auch dann unangemessen, wenn ihn während der Dauer
des Mietverhältnisses keine Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen trifft.
Denn sie verpflichtet den Mieter, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses auch dann
zu renovieren, wenn er dort nur kurze Zeit gewohnt hat oder erst kurz zuvor (freiwillig)
Schönheitsreparaturen vorgenommen hat, so dass bei einer Fortdauer des Mietverhältnisses
für eine (erneute) Renovierung kein Bedarf bestünde." |
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