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Leitsatz: |
Hat der Mieter von Wohnraum im Mietvertrag die Verpflichtung
zur Durchführung der Schönheitsreparaturen übernommen, so wird
der entsprechende Anspruch des Vermieters - sofern kein Fristenplan vereinbart ist -
fällig, sobald aus der Sicht eines objektiven Betrachters Renovierungsbedarf
besteht; darauf, ob bereits die Substanz der Wohnung gefährdet ist,
kommt es nicht an.
Gerät der Mieter während eines bestehenden Mietverhältnisses
mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen in Verzug,
kann der Vermieter von ihm einen Vorschuss in Höhe
der voraussichtlichen Renovierungskosten verlangen (...). |
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