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Leitsatz: |
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Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand
zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F.
als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf
die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko
eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung
der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter
u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis
aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen
des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst
und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind. |
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