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Leitsätze: |
1. |
Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum,
die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen,
so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden,
sondern eine eigene Angelegenheit. |
2. |
Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand
zur Schadensbeseitigung nach § 249 Satz 2 BGB a.F.,
als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf
die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis
rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch
die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung
erforderlich sind (Anschluss an Senatsurteil
vom 12.10.04). |
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