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*brummbrumm*
KFZ-Unfall
Mietwagen: "Unfallersatztarif"

Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 26.10.04
(VI ZR 300/03)
NJW 2005, 135
VersR 2005, 241


siehe auch:
-->  VI ZR 151/03


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Leitsätze:
1.  Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit.
2.  Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung nach § 249 Satz 2 BGB a.F., als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind (Anschluss an Senatsurteil vom 12.10.04).
 

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