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aus der Pressemitteilung: |
"Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bestätigt,
dass ein Vermieter, der schuldhaft eine Kündigung ausspricht,
die wegen eines fehlenden Kündigungsgrundes unwirksam ist, dem Mieter
zum Schadensersatz verpflichtet ist. Nicht gefolgt ist der Bundesgerichtshof
der Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Vermieter
für das Vorliegen seines mit der Kündigung behaupteten
Selbstnutzungswillens die Darlegungs- und Beweislast trage.
(...)
Der Mieter wird dadurch, dass ihm der Beweis für den fehlenden Selbstnutzungswillen
des Vermieters auferlegt wird, nicht in unbilliger Weise belastet.
Denn der Vermieter darf sich im Prozess nicht darauf beschränken,
die Behauptung des Mieters, dass der Kündigung
ein Selbstnutzungswille des Vermieters nicht zugrunde gelegen habe,
schlicht zu bestreiten. Setzt der Vermieter den mit der Kündigung
behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht
in die Tat um, so liegt der Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf
als Kündigungsgrund nur vorgeschoben war. Unter diesen Umständen
ist es dem Vermieter zuzumuten, substantiiert und plausibel darzulegen,
aus welchem Grund der mit der Kündigung geltend gemachte Eigenbedarf
nachträglich entfallen sein soll. Erst wenn der Vortrag
des Vermieters dem genügt, obliegt dem Mieter der Beweis,
dass ein Selbstnutzungswille des Vermieters schon vorher nicht bestanden hatte.
(...)
Das Vorbringen der Kläger war nicht bereits aufgrund eines Beweises des ersten Anscheins
als erwiesen anzusehen. Der Bundesgerichtshof hat offengelassen, ob unter
bestimmten Voraussetzungen ein Anscheinsbeweis zugunsten des Mieters dafür
sprechen kann, dass ein Eigenbedarf schon ursprünglich nicht bestand,
wenn der mit der Kündigung behauptete Eigenbedarf nicht verwirklicht wird.
Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen für einen
Beweis des ersten Anscheins jedenfalls nicht erfüllt (...)." |
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