Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsatz:(III ZR 72/05)
Der Kondiktionssperre nach § 817 Satz 2 BGB
können ausnahmsweise der Grund und der Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion
(§ 138 Abs.1 BGB) - hier: sittenwidriger, nach dem Schneeballsystem
organisierter "Schenkkreis" - entgegenstehen.
aus der Pressemitteilung:
"Nach Auffassung des III. Zivilsenats kann der Kläger
von den Beklagten die gezahlten Beträge zurückfordern.
Denn er hat sie ohne rechtlichen Grund gezahlt. Die Vereinbarung
des 'Schenkkreises' war, da auf ein Schneeballsystem gerichtet,
sittenwidrig und damit nichtig (§ 138 Abs.1 BGB)."