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aus der Pressemitteilung: (zum 2. Leitsatz) |
"Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Mieter
preisfreien Wohnraums grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung
von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung hat. Einen solchen Anspruch
des Mieters sieht das Gesetz für den Bereich des preisfreien Wohnraumes nicht vor. (...)
Der Vermieter kann ein berechtigtes Interesse daran haben, den Mieter auf die Einsichtnahme
in die Rechnungsbelege zu verweisen, die dessen Interesse an einer Überprüfung
der Abrechnung in der Regel hinreichend Rechnung trägt, um den durch die Anfertigung
von Fotokopien entstehenden zusätzlichen Aufwand zu vermeiden und dem Mieter mögliche Unklarheiten
im Gespräch sofort zu erläutern.
Ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Fotokopien kommt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) allerdings
ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ihm die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen
in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann. So lag der Fall hier jedoch nicht. (...)"
Dem dortigen Beklagten (Mieter) war die Einsichtnahme in die Belege "in den Geschäftsräumen
der ebenfalls in Berlin gelegenen Hausverwaltung" zumutbar. |
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