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Zivilprozessordnung
(kein) selbständiges Beweisverfahren gegenüber
dem gerichtlich bestellten Sachverständigen,
solange der Vorprozess noch nicht abgeschlossen ist


Bundesgerichtshof (BGH)
Beschluss vom 28.07.06
(III ZB 14/06)


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Leitsatz:
  Ein Antrag auf Begutachtung durch einen Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren nach § 485 Abs.2 ZPO, der der Vorbereitung eines Sachverständigenhaftpflichtprozesses nach § 839a BGB dienen soll, ist mangels eines rechtlichen Interesses grundsätzlich unzulässig, solange der Vorprozess noch nicht abgeschlossen ist und der Partei dort Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, mit denen sie eine Korrektur des ihrer Meinung nach grob fehlerhaften Gutachtens erwirken kann.
 

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