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Leitsatz: |
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Zur (im konkreten Fall verneinten) Pflicht des Anlagevermittlers, den Anlageinteressenten
über die Risiken der Beteiligung an einem in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
betriebenen geschlossenen Immobilienfonds hinzuweisen, wenn der Vermittler dem Interessenten rechtzeitig einen Prospekt
über die Kapitalanlage überreicht hat, der nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen
Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (im Anschluss an BGH, Urteil vom 21.03.2005,
II ZR 140/03 = WM 2005,833). |
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