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Leitsatz: |
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Das in der Richtlinie 2000/78/EG (...) konkretisierte Verbot jeglicher Diskriminierung
wegen des Alters ist dahin gehend auszulegen, dass es einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens
nicht entgegensteht, die in Tarifverträgen enthaltene Klauseln über die Zwangsversetzung
in den Ruhestand für gültig erklärt, in denen als Voraussetzung lediglich verlangt wird,
dass der Arbeitnehmer die im nationalen Recht auf 65 Jahre festgesetzte Altersgrenze für den Eintritt
in den Ruhestand erreicht hat und die übrigen sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen
für den Bezug einer beitragsbezogenen Altersrente erfüllt, sofern
- diese Maßnahme, auch wenn sie auf das Alter abstellt, objektiv und angemessen ist und im Rahmen des nationalen
Rechts durch ein legitimes Ziel, das in Beziehung zur Beschäftigungspolitik und zum Arbeitsmarkt steht,
gerechtfertigt ist und
- die Mittel, die zur Erreichung dieses im Allgemeininteresse liegenden Ziels eingesetzt werden, nicht als dafür unangemessen
und nicht erforderlich erscheinen.
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