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Beantwortung der Vorlagefragen: |
1. |
Ein Arbeitgeber verstößt unmittelbar gegen
den Gleichbehandlungsgrundsatz der Art.2 Abs.1 und 3 Abs.1
der Richtlinie 76/207/EWG (...),
wenn er es ablehnt, mit einer von ihm für geeignet
befundenen Bewerberin einen Arbeitsvertrag zu schließen, weil er
wegen der Einstellung einer schwangeren Frau Nachteile
zu befürchten hat, die sich aus einer staatlichen Regelung
über die Arbeitsunfähigkeit ergeben, wonach eine
mit Schwangerschaft und Entbindung zusammenhängende Verhinderung
an der Arbeitsleistung einer Verhinderung wegen Krankheit
gleichsteht. |
2. |
Für die Beantwortung der ersten Frage macht es keinen Unterschied,
dass sich kein Mann um die freie Stelle beworben hat. |
3. |
Die Richtlinie 76/207/EWG (...) überlässt es zwar
den Mitgliedstaaten, die Sanktion für einen Verstoß
gegen das Diskriminierungsverbot unter den verschiedenen Möglichkeiten
auszuwählen, die zur Verwirklichung des Ziels der Richtlinie
geeignet sind; entscheidet sich ein Mitgliedstaat jedoch
für eine Sanktion, die sich in den Rahmen
einer zivilrechtlichen Haftungsregelung einfügt, so reicht
jeder Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot für sich genommen
aus, um die volle Haftung seines Urhebers auszulösen, ohne dass die
im nationalen Recht vorgesehenen Rechtfertigungsgründe berücksichtigt
werden können. |
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