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Arbeitsrecht
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Europäischer Gerichtshof
Urteil vom 08.11.90

(C-177/88)
"Dekker"
EuGHE 1990, 3941
NJW 1991, 628
NZA 1991, 171
BB 1991, 692
DB 1991, 286


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   Beantwortung der Vorlagefragen:   
1.  Ein Arbeitgeber verstößt unmittelbar gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der Art.2 Abs.1 und 3 Abs.1 der Richtlinie 76/207/EWG (...), wenn er es ablehnt, mit einer von ihm für geeignet befundenen Bewerberin einen Arbeitsvertrag zu schließen, weil er wegen der Einstellung einer schwangeren Frau Nachteile zu befürchten hat, die sich aus einer staatlichen Regelung über die Arbeitsunfähigkeit ergeben, wonach eine mit Schwangerschaft und Entbindung zusammenhängende Verhinderung an der Arbeitsleistung einer Verhinderung wegen Krankheit gleichsteht.
 
2.  Für die Beantwortung der ersten Frage macht es keinen Unterschied, dass sich kein Mann um die freie Stelle beworben hat.
 
3.  Die Richtlinie 76/207/EWG (...) überlässt es zwar den Mitgliedstaaten, die Sanktion für einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot unter den verschiedenen Möglichkeiten auszuwählen, die zur Verwirklichung des Ziels der Richtlinie geeignet sind; entscheidet sich ein Mitgliedstaat jedoch für eine Sanktion, die sich in den Rahmen einer zivilrechtlichen Haftungsregelung einfügt, so reicht jeder Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot für sich genommen aus, um die volle Haftung seines Urhebers auszulösen, ohne dass die im nationalen Recht vorgesehenen Rechtfertigungsgründe berücksichtigt werden können.
 

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