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Arbeitsrecht
Weihnachtsgeld
Weihnachtsgeld im Erziehungsurlaub

Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Urteil vom 21.10.99
(C-333/97)
NZA 1999, 1325
DB 2000, 223


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Leitsätze:
1.  Eine Weihnachtsgratifikation der im Ausgangsverfahren streitigen Art ist auch dann Entgelt im Sinne von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 - 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG - 143 EG ersetzt worden), wenn sie vom Arbeitgeber freiwillig gewährt wird und wenn sie überwiegend oder ausschließlich zu Anreiz für zukünftige Dienstleistung und/oder Betriebstreue dienen soll.

Dagegen fällt sie nicht unter den Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von Artikel 11 Nr.2 Buchstabe b der Richtlinie 92/85 (...) (10. Einzelrichtlinie i.S.d. Art.16 Abs.1 der Richtlinie 89/391/EWG ).

 
2.  Artikel 119 des Vertrages untersagt es, dass ein Arbeitgeber Arbeitnehmerinnen vollständig von der Gewährung einer freiwillig als Sonderzuwendung zu Weihnachten gezahlten Gratifikation ausschließt, ohne im Jahr der Gewährung der Gratifikation geleistete Arbeit oder Mutterschutzzeiten (Beschäftigungsverbote) zu berücksichtigen, wenn diese Gratifikation eine Vergütung für in diesem Jahr geleistete Arbeit sein soll.

Dagegen verbieten es weder Artikel 119 des Vertrages noch Art.11 Nr.2 der Richtlinie 92/85, noch § 2 Abs.6 des Anhangs der Richtlinie 96/34 (...), einer Frau im Erziehungsurlaub die Gewährung einer solchen Gratifikation zu verweigern, wenn die Gewährung dieser Zuwendung nur von der Voraussetzung abhängt, dass sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Gewährung im aktiven Beschäftigungsverhältnis befindet.

 
3.  Artikel 119 des Vertrages, Art.11 Abs.2 Buchstabe b der Richtlinie 92/85 und § 2 Abs.6 des Anhangs der Richtlinie 96/34 untersagen es nicht, dass ein Arbeitgeber bei der Gewährung einer Weihnachtsgratifikation an eine Frau, die sich im Erziehungsurlaub befindet, Zeiten des Erziehungsurlaubs anteilig leistungsmindernd berücksichtigt.

Dagegen untersagt es Artikel 119 des Vertrages, dass ein Arbeitgeber bei der Gewährung einer Weihnachtsgratifikation Mutterschutzzeiten (Beschäftigungsverbote) anteilig leistungsmindernd berücksichtigt.
 

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