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Leitsätze: |
1. |
Wird im Arbeitsvertrag eine Weihnachtsgratifikation
als freiwillige Leistung bezeichnet, die ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
gewährt wird, so kann der Arbeitgeber in jedem Jahr erneut
eine Entscheidung darüber treffen, ob, unter welchen Voraussetzungen
und an welche Arbeitnehmer eine Gratifikation gezahlt werden soll
(Fortführung von BAG 05.06.1996, 10 AZR 883/95,
NZA 1996,1028). |
2. |
Weder der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz noch das europarechtliche
Lohngleichheitsgebot für Männer und Frauen verbieten es, von der
Gewährung einer Weihnachtsgratifikation Arbeitnehmer auszunehmen, deren
Arbeitsverhältnisse wegen Erziehungsurlaubs ruhen
(Bestätigung von BAG 24.05.1995, 10 AZR 619/94,
NZA 1996,31; EuGH 21.10.1999,
Rs C-333/97, NZA 1999,1325). |
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