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Leitsatz: |
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Enthält eine Gratifikationszusage einen Freiwilligkeitsvorbehalt
des Inhalts, dass Ansprüche für die Zukunft auch aus
wiederholten Zahlungen nicht hergeleitet werden können, dann schließt
dieser Vorbehalt nicht nur Ansprüche für die Zukunft,
sondern auch für den laufenden Bezugszeitraum aus (...).
Der Arbeitgeber ist aufgrund eines solchen Vorbehaltes jederzeit frei,
erneut zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen
er eine Gratifikation gewähren will. |
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