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Leitsätze: |
1. |
Der Arbeitgeber kann im Arbeitsvertrag ein Urlaubsgeld in der Weise in Aussicht stellen,
dass er sich jedes Jahr erneut die Entscheidung vorbehält,
ob und unter welchen Voraussetzungen es gezahlt werden soll
(sog. Freiwilligkeitsklausel; vgl. BAG 12.01.2000).
Das setzt voraus, dass der Arbeitnehmer nach §§ 133, 157 BGB
den mangelnden Verpflichtungswillen des Arbeitgebers erkennen muss.
Verwendet ein Arbeitgeber im Arbeitsvertrag für eine Gruppe
von zugesagten Leistungen (hier: Zuschuss zu den vermögenswirksamen
Leistungen und 13. Monatsgehalt)
die Überschrift "Freiwillige soziale Leistungen", so muss ein Arbeitnehmer
nicht davon ausgehen, dass damit ein Rechtsanspruch ausgeschlossen sein soll. |
2. |
Hat der Arbeitgeber sich den Widerruf eines arbeitsvertraglich zugesagten
Urlaubsgelds vorbehalten,
so bewirkt seine Widerrufserklärung nur dann das Erlöschen
des Anspruchs, wenn sie dem Arbeitnehmer vor der vertraglich
vereinbarten Fälligkeit zugeht. |
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