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aus den Entscheidungsgründen |
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"Aus der Bezeichnung der Sonderprämie als "freiwillige" Leistung ergibt sich
... nicht, dass die Zusage ... ohne Rechtsbindungswillen erfolgte oder bis zum
Zeitpunkt der Auszahlung frei widerruflich und damit auch beliebig modifizierbar sein sollte.
Der Arbeitgeber müsste es in seiner Erklärung unmissverständlich
deutlich machen, wenn er eine vertragliche Bindung verhindern wollte, etwa indem er
die Leistung bloß "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" in Aussicht stellt.
Andernfalls können die Erklärungsempfänger davon ausgehen, dass sich
der Arbeitgeber "freiwillig" zur Erbringung der Leistung verpflichtet,
d.h. ohne dazu durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz gezwungen zu sein
(vgl. BAG, Urteil
vom 23.10.2002, 10 AZR 48/02)." |
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