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Leitsätze: |
1. |
Die Rechtsunwirksamkeit einer Befristungsabrede wegen
fehlender Schriftform ist gemäß § 17 Satz 1 TzBfG innerhalb von 3 Wochen nach Beendigung
des befristeten Arbeitsverhältnisses klageweise geltend zu machen. |
2. |
§ 17
Satz 3 TzBfG
findet auch dann keine Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis über
das Befristungsende hinaus fortgesetzt wird. |
3. |
Ein Irrtum des Arbeitgebers über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses
schließt die Rechtsfolgen des § 15 Abs.5 TzBfG nicht aus. |
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