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Arbeitsrecht
Befristung des Arbeitsvertrages
keine Schriftform für Befristungsgrund

Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 18.09.03
(15 Sa 103/03)


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Leitsatz:
  Für den Sachgrund der Erprobung als Befristungsgrund ist die Einhaltung des Schriftformerfordernisses aus § 14 Abs.4 TzBfG selbst dann nicht erforderlich, wenn man mit dem Bundesarbeitsgericht (...) davon ausgeht, dass es für den Fall eines befristeten Probearbeitsverhältnisses einer Einigung der Parteien über den Sachgrund der Erprobung bedarf.
 

bestätigt durch:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.04

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