www.rechtsrat.ws

Arbeitsrecht
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Benachteiligung wegen des Alters

Berechnung der Kündigungsfrist:
Verstößt § 622 Abs.2 Satz 2 BGB gegen Antidiskriminierungsrichtlinie ?


Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf
Vorlagebeschluss vom 21.11.07
(12 Sa 1311/07)
DB 2007, 2655
BB 2008, 116


externe Links:
 
Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.

pdf: zum Öffnen benötigen Sie den Adobe Acrobat Reader

Wenn der download nicht klappt:
rechte Maustaste --> "Ziel speichern unter"

  
  § 622 BGB regelt die Kündigungsfrist. Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich diese Kündigungsfrist mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses (Abs.2).

§ 622 Abs.2 Satz 2 lautet wie folgt:
"Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt."
 
 
 
  
Vorlagefragen:
1.  a)  Verstößt eine nationale Gesetzesregelung, nach der sich die vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfristen mit zunehmender Dauer der Beschäftigung stufenweise verlängern, jedoch hierbei vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers unberücksichtigt bleiben, gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung, namentlich gegen Primärrecht der EG oder gegen die Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 ?

b)  Kann ein Rechtfertigungsgrund dafür, dass der Arbeitgeber bei der Kündigung von jüngeren Arbeitnehmern nur eine Grundkündigungsfrist einzuhalten hat, darin gesehen werden, dass dem Arbeitgeber ein - durch längere Kündigungsfristen beeinträchtigtes - betriebliches Interesse an personalwirtschaftlicher Flexibilität zugestanden wird und jüngeren Arbeitnehmern nicht der (durch längere Kündigungsfristen den älteren Arbeitnehmern vermittelte) Bestands- und Dispositionsschutz zugestanden wird, z.B. weil ihnen im Hinblick auf ihr Alter und/oder geringere soziale, familiäre und private Verpflichtungen eine höhere berufliche und persönliche Flexibilität und Mobilität zugemutet wird ?

 
2.  Wenn die Frage zu 1.a) bejaht und die Frage zu 1.b) verneint wird:

Hat das Gericht eines Mitgliedstaats in einem Rechtsstreit unter Privaten die dem Gemeinschaftsrecht entgegen stehende nationale Gesetzesregelung unangewendet zu lassen oder ist dem Vertrauen, das die Normunterworfen in die Anwendung geltender innerstaatlicher Gesetze setzen, dahingehend Rechnung zu tragen, dass die Unanwendbarkeitsfolge erst nach Vorliegen einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshof über die inkriminierte oder eine im wesentlichen ähnliche Regelung eintritt ?

 
 

Aktenzeichen beim EuGH:
C-555/07
(Seda Kücükdeveci)

weitere Infos: