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Arbeitsrecht
Urlaubsrecht
Urlaubsabgeltung

Landesarbeitsgericht Nürnberg
Urteil vom 11.03.03
(6 Sa 237/02)


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Leitsätze:
1.  Urlaubsabgeltungsansprüche bestehen auch bei streitiger Beendigung und rückwirkender Einigung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur, wenn die Urlaubsansprüche rechtzeitig im Kalenderjahr bzw. im tariflich festgelegten Übertragungszeitraum geltend gemacht worden sind.
2.  Verlangt der Tarifvertrag schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen, dann genügt die Aufforderung, diese Ansprüche abzurechnen, zur Einhaltung der Verfallfrist für Entgeltansprüche auch dann nicht, wenn der Tarifvertrag auch die Pflicht zur Erteilung einer Abrechnung vorsieht.
   
 
  
   aus den Entscheidungsgründen:   
"Dasselbe gilt für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung, der nach ständiger Rechtsprechung voraussetzt, dass auch der Urlaubsanspruch noch erfüllt werden könnte, wenn das Arbeitsverhältnis weiter bestünde (vgl. etwa BAG vom 28.08.2001). Ist der Urlaubsanspruch ohne Rücksicht auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses endgültig erloschen, steht dem Arbeitnehmer auch kein Abgeltungsanspruch mehr zu (so für den Vergleich bei rückwirkender Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich BAG vom 21.09.1999)."
 

siehe aber jetzt:

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