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| aus den Entscheidungsgründen: |
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"Das beklagte Land beruft sich auf § 8 Abs.1 AGG. Danach ist eine unterschiedliche Behandlung
wegen des Geschlechts zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden
Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt,
sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. (...)
Die Unverzichtbarkeit im weiteren Sinne ist dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer eines bestimmten Geschlechts die berufliche Tätigkeit
tatsächlich schlechter ausüben kann als Angehörige des anderen Geschlechts. Die Minderleistung muss biologisch
bedingt sein, wenn auch nicht unmittelbar sondern auch reflektiert durch Dritte mit denen der Arbeitnehmer
zu tun hat. Dies ist in den Fällen gegeben, wo die Scham gegenüber dem anderen
Geschlecht relevant wird. Bei solchen Sachverhalten sind keine Vorurteile gegenüber Männern oder Frauen entscheidend,
sondern ein Gefühl, das zwar gesellschaftlich geformt sein mag, aber dennoch biologisch begründet ist.
Dies ist immer dann der Fall, wenn Personen, die mit der Arbeitsleistung in Verbindung kommen,
zur Wahrung ihrer Intimsphäre das andere Geschlecht zurückweisen. Dann ist eine Differenzierung
zwischen den Geschlechtern zulässig. Wie vernünftig das Schamgefühl oder wie verbreitet
es ist, ist nicht relevant. Entscheidend ist allein der Grund zur Differenzierung (...)." |
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