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5. Leitsatz: |
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Ob ein Fall von "Mobbing" vorliegt, hängt von den Umständen
des Einzelfalles ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem im gesellschaftlichen
Umgang im allgemeinen üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden
Verhalten erforderlich. Im arbeitsrechtlichen Verständnis erfasst
der Begriff des "Mobbing" fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander
übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen,
die nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten,
von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und
jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht
oder andere ebenso geschützte Rechte, wie die Ehre oder die Gesundheit
des Betroffenen verletzen. Ein vorgefasster Plan ist nicht erforderlich.
Eine Fortsetzung des Verhaltens unter schlichter Ausnutzung der Gelegenheiten
ist ausreichend. Zur rechtlich zutreffenden Einordnung kann dem Vorliegen
von falltypischen Indiztatsachen (mobbingtypische Motivation des Täters,
mobbingtypischer Geschehensablauf, mobbingtypische Veränderung des Gesundheitszustands
des Opfers) eine ausschlaggebende Rolle zukommen, wenn eine Konnexität
zu den von dem Betroffenen vorgebrachten Mobbinghandlungen besteht.
Ein wechselseitiger Eskalationsprozess, der keine klare Täter-Opfer-Beziehung
zulässt, steht regelmäßig der Annahme eines Mobbingsachverhaltes
entgegen. |
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